Heute muß ich mich mit einem Hilferuf an Euch wenden. Ich habe ein großes Problem und brauche nicht nur rechtlichen Beistand.
Rusty hat heute angekündigt, sich über mich zu beschweren. Ich weiß nicht, ob ein Straftatbestand vorliegt, da ich mich mit der Juristerei nicht so auskenne, und auch nicht weiß, wo die Beschwerde eingereicht werden wird. Spätestens wenn ich von einem Staatsanwalt Post bekomme, weiß ich genau Bescheid.
Es fing alles damit an, daß ich eine kleine Werberunde fürs Forum eingeläutet habe und so von meinem Qualitisch aus an alle besetzten Tische die Botschaft geschrieben habe:
/tt1 doko-forum, einfach registrieren:
http://130799.homepagemodules.de/Rusty hat mir daraufhin zurückgeantwortet, ich solle sie/ihn nicht belästigen, und die Ankündigung, daß sie/er sich beschweren wird. Nicht bei wem, nicht über was, nicht wann.
Jetzt weiß ich nicht weiter, was kann ich bloß tun?
Vielleicht wird die Beschwerde auch nicht zum Staatsanwalt gegeben, sondern nur bei Jan oder Zausel eingereicht. Das wird mir ggf. die Bannung von Live-Doko bescheren. Vielleicht bekomme ich auch nur Redeverbot oder mir wird die technische Möglichkeit genommen, noch einmal eine meiner schmutzigen, menschenverachtenden Botschaften an andere Tische schicken zu können. Recht so! Wehret den Anfängen!
Ach, jetzt weiß ich es. Es handelt sich um einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), genauer § 7 UWG unzumutbare Belästigung, wie z. B. unaufgeforderte Werbeanrufe oder Spam-E-Mail.
§ 7 Unzumutbare Belästigungen(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Glück gehabt, da bin ich ja unschuldig im Sinne der Anklage.
Es würde auch sonst bedeuten, wenn jemand einen Rundruf „neuer Tisch?!“ macht, könnte er/sie zukünftig wegen § 7 UWG belangt werden.
Wie ist es eigentlich, wenn jemand ruft „wünsche allen gut Blatt!“, ist das ein Bestechungsversuch?
Aber auch so hätte ich Entwarnung geben können:
Anders als bei den meisten Gesetzen liefert das UWG keinen Rechtsanspruch an alle Betroffenen, also z. B. an Verbraucher gegen einen unlauter Handelnden (z. B. Händler). Es liegt kein direkter Verbraucherschutz durch das UWG vor. Rechtsansprüche haben nur Mitbewerber und Interessenverbände von Marktteilnehmern (also auch Verbraucherverbände), sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern (§ 8 (3) UWG).
Einzelne Nachfrager bzw. Verbraucher sind von einem solchen Rechtsanspruch ausgeschlossen, denn der Verbraucher könnte jedes konkrete Angebot des Marktstörers ablehnen und sich so zur Wehr setzen. Der Mitbewerber hingegen hat keine direkte Möglichkeit, die Kundschaft zurück zu gewinnen, die von einem unlauter handelnden Mitbewerber angelockt oder abgeworben wurde. Deswegen brauchen Mitbewerber juristischer Hilfe in Form solcher Rechtsansprüche, im Gegensatz zu den Verbrauchern. Außerdem soll die Zahl der potentiellen Kläger überschaubar bleiben.
Will heißen: falls sich Mc Amok oder Betty als Wettbewerber ansehen, könnten sie versuchen, durch einen Verband ihre Ansprüche geltend zu machen. Vielleicht durch den Spielerrat.
Wer heute den Nick Rusty spielt, weiß ich nicht, er ging durch so viele Hände. Offensichtlich ist aber, daß es sich um einen Kuschler handelt, denn kein anderer würde auf die Idee kommen, wegen einer Werbung für ein Forum Beschwerde einzureichen.
Weiterhin auf eine geschmeidige Ko-Existenz!
Liesel